Art. 421 Ziff. 1, 404 ZGB. – Genehmigung des freihändigen Verkaufs einer Liegenschaft im Miteigentum des bevormundeten Ehemannes und der verbeiständeten Ehefrau.
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auch die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser Betracht (vgl. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG). (RRB, 20. Januar 1998) Art. 421 Ziff. 1, 404 ZGB. – Genehmigung des freihändigen Verkaufs einer Liegenschaft im Miteigentum des bevormundeten Ehemannes und der verbeiständeten Ehefrau Erwägungen:
1. Es handelt sich vorliegend um einen Verkauf von Grundeigentum im Sinne von Art. 421 Ziff. 1 ZGB, weshalb der Gemeinderat X. das Geschäft zu Recht unter diesem Aspekt geprüft hat.
2. Zur Anwendung gelangt vorliegend auch Art. 404 ZGB. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Veräusserung von Grundstücken Bevormundeter nach Weisung der Vormundschaftsbehörde und ist nur in den Fällen gestat- tet, wo die Interessen des Bevormundeten es erfordern (Abs. 1). Die Veräus- serung erfolgt durch öffentliche Versteigerung (Abs. 2). Ausnahmsweise kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Verkauf aus freier Hand stattfinden (Abs. 3).
3. Vorliegend wurde ein freihändiger Verkauf getätigt. Nach herrschender Lehre muss ein Freihandverkauf notwendig sein, und es muss ein Preis geboten werden, der nach bestimmter Voraussicht auch bei öffentlicher Ver- steigerung nicht überboten würde (Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, N 8 zu Art. 404). Das Bundesgericht hat ferner in mehreren Fällen (BGE 117 II 18 ff., 80 II 377, 74 II 78, 63 I 180) festgestellt, dass Art. 404 Abs. 2 und 3 ZGB auch für Grundstücke gelten, die nicht dem Mündel allein gehören, sondern in gemeinschaftlichem Eigentum stehen, wobei auf die Grösse der Betei- ligung nichts ankommt (Kreisschreiben der Direktion des Innern vom
1. Oktober 1979). Ein solcher Fall ist vorliegend bezüglich des bevormunde- ten A. gegeben.
4. Es ist somit zu prüfen, ob der vorliegende freihändige Verkauf der Lie- genschaft vom Regierungsrat als vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 404 Abs. 3 ZGB genehmigt werden kann. Zu berücksichtigen ist einmal, dass die Eheleute A.–B. ihr Einfamilien- haus nicht mehr selber bewohnen können. Auch wäre es ihnen finanziell nicht möglich, dieses in einen vermietbaren Zustand zu versetzen, weshalb eine Veräusserung in ihrem Interesse liegt (Art. 404 Abs. 1 ZGB). Im Bericht der Liegenschafts-Schätzungskommission vom 19. Februar 1997 wird ein Realwert der Liegenschaft von Fr. 106'000.- ausgewiesen. Als Ertragswert werden Fr. 102'000.- angegeben. Der Verkehrswert beträgt Fr. 104'000.-. 303
Dem Gemeinderat X. ist beizupflichten, dass es sich beim Verkaufserlös von Fr. 175'000.- um einen guten Preis handelt, insbesondere in Anbetracht der heutigen Situation auf dem Immobilienmarkt und der nicht gerade komfor- tablen Lage der Liegenschaft. Zudem stellt der Kaufpreis das Höchstgebot unter mehreren Offerten dar. Unter diesen Umständen ist davon auszuge- hen, dass vorliegend wohl der bestmögliche Erlös erzielt wurde und auch bei einer Versteigerung kaum ein höherer Kaufpreis erzielt worden wäre. Nicht entscheidend aber dennoch positiv fällt ins Gewicht, dass beim Erwerb durch die Kinder der Eheleute A.-B. die Liegenschaft in Familienbesitz ver- bleibt.
5. Der Genehmigung des freihändigen Verkaufs der Liegenschaft steht somit nichts entgegen, weshalb die Direktion des Innern dem Regierungsrat entsprechend Antrag stellen kann. (RRB, 27. Januar 1998) Art. 85 Abs. 2 BG über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (SR 291); Art. 1, 2 Abs. 1, 12 des Haager Uebereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA, SR 0.211.231.01); Art. 14, 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und Abs. 2, 368 ZGB, §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 46 EG ZGB; §§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 VRG; Ziff. 114 des Kan- tonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom
11. Mai 1974 (Verwaltungsgebührentarif, VwGT; BGS 641.1). – Kindes- schutz. – Entziehung der elterlichen Gewalt über einen alleinstehenden jugendlichen Kriegsflüchtling aus Somalia durch den Regierungsrat als vor- mundschaftliche Aufsichtsbehörde. – Formelles (E. I): Anwendbarkeit inter- nationalprivatrechtlicher Regeln (E. 1); Analoge Anwendung des MSA auf eine Person, die nur nach schweizerischem Recht minderjährig ist (E. 2); Gewöhnlicher Aufenthalt, Anwendung schweizerischen Rechts sowie Zustän- digkeit der Vormundschaftsbehörde zur Antragstellung und des Regierungs- rates als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zum Entscheid (E. 3). – Materielles (E. II): Gesetzliche Regelung und Voraussetzungen der Gewal- tentziehung sowie Prüfung milderer Kindesschutzmassnahmen (E. 1); Recht- liches Gehör (E. 2); Bevormundung als Folge der Entziehung der elterlichen Gewalt beider Eltern. – Amtsblattpublikation (E. III). – Kosten (E. IV) Sachverhalt: A. L.M. geboren am 1982, somalischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Juli 1997 in die Schweiz ein, wo er am 16. Juli 1997 ein Asylgesuch stellte. Am 18. August 1997 gelangte er im Kanton Zug zur Anmeldung und fand zunächst in der kantonalen Durchgangsstation für Asylbewerber und Flücht- linge, Steinhausen, Unterkunft. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flücht- 304